Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages für einen Pkw richtet sich die Einstufung des Vertrages in eine Schadenfreiheitsklasse nach der Dauer des Besitzes des deutschen bzw. EWR-Führerscheins, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sie leben von Ihrem Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner wegen Scheiterns der Ehe/Partnerschaft dauernd getrennt und haben bis zur Trennung das Fahrzeug des Partners als Fahrer regelmäßig mit genutzt. Sie müssen behördlich unter einer anderen Wohnanschrift gemeldet sein als Ihr (bisheriger) Ehegatte/eingetragener Lebenspartner.
- Als Nachweise sind uns jeweils eine Fotokopie
- der Heiratsurkunde, bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft der "Urkunde über die Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft",
- des Personalausweises Ihres (bisherigen) Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners (bzw. ein anderweitiger geeigneter Nachweis über die von der Wohnanschrift des Versicherungsnehmers abweichende Anschrift des (bisherigen) Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners) und
- Ihres Führerscheins einzureichen.
- Sie müssen mindestens 23 Jahre alt sein.
- Sie müssen auch Halter des Pkw sein.
- In den letzten zwei Jahren vor Antragstellung darf keine Kfz-Versicherung auf Ihren Namen bestanden haben.
- Das Fahrzeug wird überwiegend privat genutzt und ausschließlich von Personen geführt, die mindestens 23 Jahre alt sind. Sie sind verpflichtet, es uns unverzüglich zu melden, wenn das Fahrzeug durch Personen gebraucht wird, die jünger als 23 Jahre sind oder eine überwiegende gewerbliche Nutzung des Fahrzeuges vorliegt. Die vergünstigte Einstufung entfällt dann mit dem Zeitpunkt der Veränderung.
Der Versicherungsvertrag wird wie folgt eingestuft
- dabei wird die Dauer des Führerscheinbesitzes bis zum Zeitpunkt der Trennung berücksichtigt:
Besitz des deutschen bis zur in die Trennung Einstufung in die SF-Klasse
bis 1 Jahr SF 1
bis 2 Jahre SF 2
bis 4 Jahre SF 3
bis 7 Jahre SF 4
bis 10 Jahre SF 5
bis 13 Jahre SF 6
bis 17 Jahre SF 7
bis 21 Jahre SF 8
bis 24 Jahre SF 9
ab 25 Jahre SF 10